Präambel
Die Linksjugend [’solid] Basisgruppe Freiburg im Breisgau ist eine demokratisch-sozialistische Gruppe junger Menschen. Ihr Ziel ist die Erhaltung, Förderung, und Entwicklung der Demokratie, sozialen Gerechtigkeit, und selbstbestimmten Bildung.
Name, Zugehörigkeit zu Verbänden, Zweck
§1 Name
Die Gruppe trägt die Namen „Linksjugend [’solid] Freiburg“.
§2 Zweck
Zweck der Gruppe ist die Beteiligung an der politischen Willensbildung durch Austausch, politische Bildung, Organisierung von Veranstaltungen, und Unterstützung der Partei “Die Linke” bei Wahlkämpfen in Land und Bund, sowie der linken Liste bei Kommunalwahlen. Die Gruppe fördert auch die Interessen ihrer Mitglieder und der gesamten Arbeiterklasse im musikalischen und kulturellen Bereich, sowie durch gegenseitige Hilfe.
§3 Mitgliedschaft in Verbänden
Die Gruppe ist Mitglied bei dem parteinahen Jugendverband Linksjugend [’solid]. Sie bildet eine Basisgruppe der Linksjugend und ist Teil des Landesverbandes Baden-Württemberg,
Mitgliedschaft
§4 Mitgliedschaft in der Gruppe
Absatz 1
Alle passiven und aktiven Mitglieder sowie Sympathisant*innen des Jugendverbandes Linksjugend [’solid] können als Mitglied aufgenommen werden.
Absatz 2
Die Mitgliedschaft in der Gruppe muss gegenüber dem Plenum oder dem Ständigen Ausschuss erklärt werden. Die Erklärung kann mündlich erfolgen und tritt sofort in Kraft.
§5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Mitglieder sind den Beschlüssen der Gruppe verpflichtet. Sie haben das Recht auf Anwesenheit am Plenum, freie Rede bei allen Plenen und Arbeitstreffen und das Einbringen von Anträgen.
Strukturen
§6 Plenum
Die Gruppe trifft sich während der Vorlesungszeit in der Regel wöchentlich. Bei den Sitzungen ist eine Sitzungsmoderatorin zu bestimmen. Die Gruppe entscheidet über eine Geschäftsordnung zur Regelung der Arbeitsweise. Diese hat sich an den Prinzipien der Offenheit, Basisdemokratie, Fairness, und Effizienz zu orientieren. Während der vorlesungsfreien Zeit trifft sich die Gruppe bei Bedarf, und dürfen keine Mitglieder aufgenommen oder abgelehnt werden. Die Sprache der Plenen ist die deutsche.
§7 Plenum für Frauen, transidente sowie intergeschlechtliche Personen
Jedes weibliche, intergeschlechtliche, oder transidente Mitglied der Gruppe hat das Recht, die Einberufung eines FTI-Plenums zu fordern. Zu diesem werden alle weiblichen, transidenten, oder intergeschlechtlich Mitglieder eingeladen. Die Gruppe hat alle zur Ausrichtung des FTI-Plenums nötigen Ressourcen zur Verfügung zu stellen. Vom FTI-Plenum dürfen Personen mit den Stimmen von 2/3 der anwesenden Mitglieder ausgeschlossen werden.
§8 Awareness
Als Gruppe setzen wir auch die Bestimmungen zur Awareness Arbeit um, wie sie in §20 der
Landessatzung der Linksjugend Baden-Württemberg festgesetzt sind. Zur Planung der Arbeit ist die Awareness AG beauftragt, die über die Awarenessordnung eigenständig Entscheidungsmacht hat.
Die Awareness-Ansprechpersonen werden auf der Semestervollversammlung gewählt, sie setzt sich zusammen aus mindestens zwei FLINTA*-Personen. Die Ansprechpersonen dürfen nicht gleichzeitig Teil des Ständigen Ausschusses sein.
§9 Semesterversammlung
Ein mal pro Semester richtet die Gruppe eine Semesterhauptversammlung aus. Diese ist während der Vorlesungszeit auszurichten. Zur Semesterversammlung sind gesondert auch junge Parteimitglieder und inaktive Mitglieder von Jugendverband und Studierendenverband einzuladen. Die Einladung soll mindestens zwei Wochen vor dem Termin der Semesterversammlung erfolgen.
§10 Ständiger Ausschuss
Die Semesterversammlung wählt die Mitglieder eines mindestens aus 2 Personen bestehenden ständigen Ausschusses der Gruppe, für die Dauer bis zur nächsten Semesterversammlung. Bei der Wahl zum Ständigen Ausschuss gilt §6 Abs. 3 der Linksjugend [’solid] – Landessatzung entsprechend (50%-FLINTA*-Mindestquotierung). Die Mitglieder des ständigen Ausschusses können durch ein konstruktives Misstrauensvotum durch 2/3 der anwesenden Mitglieder ausgetauscht werden. Dieses muss drei regelmäßige Plenen vorher angekündigt werden, und
zu dem Plenum ist gesondert unter Ankündigung des Misstrauensvotums einzuladen. Der ständige Ausschuss hat die Aufgabe, Beschlüsse und Statuten der Gruppe umzusetzen und die Geschäftsordnung zu pflegen und zu entwickeln. Insbesondere soll der ständige Ausschuss dafür Sorge tragen, dass Protokolle der Plenen erstellt und geordnet werden. Der ständige Ausschuss hat auch die Aufgabe, Kenntnisse über Plenumsmoderation weiterzugeben und
möglichst viele Mitglieder an der Selbstverwaltung der Sitzungen zu beteiligen. Der ständige Ausschuss trifft an ihn delegierte Beschlüssen gemäß seiner demokratisch beschlossenen Geschäftsordnung, und repräsentiert die Gruppe nach Außen, gegenüber der Öffentlichkeit in sozialen und anderen Medien sowie Einzelpersonen. Er kann bestimmen, wer das Hausrecht bei Sitzungen ausübt. Werden dazu keine besonderen Absprachen getroffen, hat der oder die
Inhaber*in des Schlüssels das Hausrecht.
§11 Beschlussfassung
Beschlüsse der Gruppe werden durch das Plenum oder die Semesterversammlung gefasst. Als beschlussfähig gelten Plenen, zu denen mindestens vier Tage im Vorraus durch den ständigen Ausschuss eingeladen wurde, oder die an einem regelmäßigen Termin stattfindet, und zu denen mindestens 3 Mitglieder sich an den Abstimmungen beteiligen. Das Plenum kann in Einzelfällen bestimmte Entscheidungen an den ständigen Ausschuss delegieren, sofern es
dazu
a) einen konkreten organisatorischen Anlass gibt sowie
b) die besagte Entscheidung nicht zwischenzeitlich einem Plenum vorgelegt werden kann.
Beschlussfassung im Umlaufverfahren über neue Kommunikationsmittel kann vom Plenum beschlossen werden. Der Ständige Ausschuss kann einen Beschluss einmalig außer Kraft setzen. Ein so außer Kraft
gesetzter Beschluss ist der Gruppe bei einem weiteren Plenum innerhalb von 4 Wochen erneut zur Beschlussfassung vorzulegen. Das aufschiebende Veto ist gegenüber den Antragsteller*innen zu begründen.
Sonstige Regelungen
§12 Regelung im Streitfall
Sollte ein Mitglied seine Rechte verletzt sehen, kann die Landesschiedskommission (LSK) der Linksjugend Baden-Württemberg angerufen werden, um die Satzung im Streitfall auszulegen. Sollte es keine LSK im Landesverband (LV) geben, ist die nächste zuständige Instanz die Bundesschiedskommission (BSK).
Es steht dem Mitglied außerdem frei, vor der Semesterversammlung oder dem Plenum zu sprechen und um Behebung nachzusuchen.
§13 Änderungen an den statutarischen Beschlüssen
Änderungen an diesen Beschlüssen sind der Semesterversammlung vorbehalten und müssen zwei Wochen vorher beantragt werden. Die Anträge müssen der Einladung angehängt sein. Für die Annahme der Änderung ist die Zustimmung von 2/3 der anwesenden Mitglieder der Semesterversammlung nötig.
§14 Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Beschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit der übrigen Artikel unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der politischen Zielsetzung am nächsten kommen, die die Gruppe mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich der Vertrag als lückenhaft erweist.
§15 Übergangsregelung zur Trennung von Linksjugend und SDS
Absatz 1
Mitgliedschaftsübergang: Alle zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser
Satzungsänderung aktiven Mitglieder bleiben automatisch Mitglieder der Linksjugend [’solid] Freiburg,
sofern sie nicht binnen vier Wochen nach Beschluss schriftlich ihren Austritt erklären.
Absatz 2
Vermögen und Ressourcen: Das vorhandene Vermögen und die Ressourcen der
bisherigen gemeinsamen Struktur verbleiben bei der Linksjugend [’solid] Freiburg.
Absatz 3
Kooperationsvereinbarung: Beide Gruppen streben eine enge politische
Zusammenarbeit an. Außerdem werden regelmäßige Treffen geplant, um die politischen
Zielsetzungen der beiden Gruppen aufeinander abzustimmen.
Absatz 4
Zeitpunkt des Inkrafttretens: Diese Satzungsänderung tritt mit dem Beschluss der
Semesterversammlung in Kraft. Die SDS Hochschulgruppe Freiburg konstituiert sich spätestens vier
Wochen nach diesem Beschluss mit einer eigenen Satzung.
Absatz 5
Löschung der Übergangsbestimmung: Dieser Paragraf wird automatisch sechs Monate
nach Inkrafttreten aus der Satzung gestrichen.
Geschäftsordnung für das Plenum und die Semesterversammlung
§1 Einladung
Zu Plenen, die nicht an einem zu Semesterbeginn bestimmten Wochentag regelmäßig statt finden, muss mit drei Tagen Vorlauf eingeladen werden. Einladen darf eine Person, die vom ständigen Ausschuss bestimmt wurde, von dem Plenum beauftragt wurde, oder dem ständigen Ausschuss angehört.
§2 Verhalten auf dem Plenum
Alle Mitglieder haben die Pflicht, zu einem geordneten Verlauf des Plenums beizutragen, Störungen und Beleidigungen zu unterlassen, und einen respektvollen Umgang untereinander zu pflegen.
§3 Moderation
Das Plenum wird von einem anwesenden Mitglied der Gruppe moderiert, welches zu Beginn der Sitzung die Tagesordnung verfasst. Bis zum Vortag der Sitzung können Sitzungsordnungsspunkte, also zu besprechende Themen und Anträge, bei der einladenden Person eingereicht werden. Bei kurzfristigen und dringlichen Anlässen können diese bis zum Beginn der Sitzung eingereicht werden. Diese erteilt das Rederecht gemäß doppelter Quotierung und achtet auf die Einhaltung der Geschäftsordnung. Die Moderation hat auch die Aufgabe, einzelne Punkte der Besprechung aufzurufen. Über den Ablauf und die Untergliederung der Sitzung bestimmt das Plenum.
§4 Beschlüsse
Beschlüsse werden auf vorigen Antrag gefasst. Anträge werden nach Aufruf durch die Moderation und offene Debatte abgestimmt. Sollten Abstimmungsalternativen vorliegen, soll derjenige Antrag ermittelt werden, der die größte Zustimmung im Plenum erhält. Anträge müssen von mindestens einem Drittel der anwesenden Mitglieder unterstützt sein, um angenommen zu werden.
§5 Protokolle
Jedes Plenum soll protokolliert werden. Die Protokolle werden den Mitgliedern online zugänglich gemacht. Unbedingt zu protokollieren sind Ergebnisse von Abstimmungen, Beschlüsse, sowie Anzahl der anwesenden Mitglieder. Optional können zusätzliche Informationen protokolliert werden. Nicht zu protokollieren sind Klarnamen, sowie andere Hinweise auf die Identität der anwesenden Personen.
§7 Geschäftsordnungsanträge
Es sind Anträge zu dem Verlauf der Sitzung möglich. Diese müssen sofort behandelt werden. Anträge ohne Gegenrede gelten als beschlossen. Insbesondere gibt es Anträge auf
a) Ende der Debatte
b) Schließung der Redeliste
c) Vertagung eines Punktes
d) Sofortige Abstimmung
e) Wiedereröffnung der Debatte
f) Bestimmung der Beschlussfähigkeit
g) Öffnung der Fenster
§8 Persönliche Erklärung
Mitglieder haben das Recht, zu einem Punkt der Sitzungsordnung eine persönliche Erklärung abzugeben. Sie haben diese schriftlich der Protokollführerin zukommen zu lassen. Die persönliche Erklärung ist in das Protokoll aufzunehmen.
§9 Abweichung von der Geschäftsordnung
Die Versammlung kann mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschließen, von der Geschäftsordnung abzuweichen.
§10 Arbeitsgruppen
Eine Arbeitsgruppe kann in einem Plenum gegründet werden.
Zur Gründung benötigt es mindestens 3 Mitglieder, welche Teil dieser Arbeitsgruppe werden
wollen, sowie einen Termin für ein erstes konstituierendes Treffen. Diese Arbeitsgruppe hat ein festes Ziel oder eine feste Aufgabe und kümmert sich darum diese zu erfüllen.
Wärend die Arbeitsgruppe aktiv arbeitet müssen regelmäßige Berichte im Hauptplenum eingereicht werden.
Zusätzlich müssen Treffen der Arbeitsgruppe protokolliert, und diese Protokolle der gesamten
Gruppe zugänglich gemacht werden.
Nach Erfüllung des Ziels oder der Aufgabe gilt die Arbeitsgruppe nach zwei Wochen automatisch als aufgelöst. Dagegen kann innerhalb dieses Zeitraums Einspruch erhoben werden. Sollte die Auflösung beantragt werden ohne, dass das Ziel oder die Aufgabe erreicht wurde, oder sollte es Einspruch gegen die automatische Auflösung geben, wird für das nächste Plenum zu diesem Thema eingeladen.
In diesem Plenum muss die Auflösung mit einer einfachen Mehrheit beschlossen werden.